Die Brandschutzvorschriften gelten für Gebäude und andere Bauwerke, die errichtet werden genauso wie für bestehende Immobilien. Bestehende Gebäude und Bauwerke werden den Brandschutzvorschriften gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip angepasst:
- Bei Umbau, Erweiterung oder bedeutender Nutzungsänderung des Gebäudes oder des Betriebs;
- Wenn die Gefahr besonders hoch ist für Personen.
Die Brandschutzvorschriften betreffen:
- Eigentümer∙innen und Betreiber∙innen von Gebäuden und Bauwerken;
- Alle Personen, die sich mit deren Planung, Bau, Betrieb oder Unterhalt befassen.
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Die Richtlinien sind gemäss den drei grossen Gruppen von Präventionsmassnahmen unterteilt:
Bauliche Massnahmen
Als bauliche Massnahmen gelten: Die zweckmässige Verwendung von Werkstoffen und Bauelementen; die Umsetzung der Sicherheitsabstände zwischen den Gebäuden; oder gegebenenfalls Ergänzungsmassnahmen wie die Dimensionierung des Feuerwiderstands des Tragwerks, die Unterteilung in Brandabschnitte zur Verhinderung der Ausbreitung des Feuers, sowie die Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen.
>>> Kantonale Brandschutzerläuterung über automatische Schiebetüren
Technische Massnahmen
Technische Anlagen könne notwendig sein, um die Einsatzkräfte zu alarmieren, die sich im Gebäude befindlichen Personen zu warnen und gangbare, sichere Fluchtwege bis zu einem Zufluchtsort ausserhalb der Gefahr zu gewährleisten. Sie können auch dazu dienen, den Brand zu bekämpfen und die Feuerwehr zu unterstützen; das Gebäude und seine Bewohner*innen gegen Schäden durch Brand oder Blitzeinschlag zu schützen.
Einige Beispiele von technischen Anlagen zum Brandschutz:
- Notbeleuchtung
- Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkler)
- Feuermeldeanlagen
- Rauchabzuganlagen
- Blitzschutzsysteme
Diese Anlagen müssen von Fachinstallateur*innen und Spezialfirmen installiert werden. Sie müssen zudem regelmässig überprüft und so gewartet werden, dass sie während der gesamten Lebensdauer wirksam und funktionsfähig sind.
>>> Subventionen
Organisationelle Brandschutzmassnahmen
Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind. Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen.
Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebs es erfordern, ist ein/e Sicherheitsbeauftragte/r Brandschutz zu bestimmen und auszubilden. Diese Person ist direkt der Eigentümerschaft oder der Geschäftsleitung unterstellt. Mitarbeitende des Betriebs, sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.
Die Funktionsfähigkeit von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.